Konzepte Betriebliche Altersvorsorge
Die Mehrheit der Bevölkerung schätzt die Höhe der späteren Rente zu hoch ein.
Tatsächlich werden Ihre Mitarbeiter, unverbindlich und ganz grob geschätzt, mit ca. 45% ihres letzten Einkommens im Ruhestand auskommen müssen.
Mit einer betrieblichen Altersversorgung zeigen Sie soziale Verantwortung. Ohne Ihr Mitwirken ist es Ihren Mitarbeitern kaum noch möglich, ihre Rentenlücke zu schließen und so den Lebensstandard im Alter zu erhalten.
Eine zusätzliche Betriebsrente motiviert und bindet somit die Mitarbeiter an Ihr Unternehmen.
Übrigens sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen.
Die betriebliche Altersvorsorge ist im Prinzip für jeden Mitarbeiter interessant. Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde die mögliche Anrechnung einer Betriebsrente auf die Grundsicherung massiv entschärft.
Dadurch lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge auch für Mitarbeiter mit kleinem Einkommen wieder.
Bitte beachten!
In vielen Branchen ist die betriebliche Altersvorsorge bereits in den Tarifverträgen geregelt. Sie sollten sich daher gegebenenfalls vorab informieren, ob auch für Ihr Unternehmen tarifvertragliche Regelungen gelten.
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unmittelbare Pensionszusage
Die am meisten verbreitete Form der betrieblichen Vorsorge ist die Direktversicherung. Dabei schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Mitarbeiter einen Versicherungsvertrag ab. Die Finanzierung dieses Vertrages erfolgt entweder durch eine Entgeltumwandlung oder durch Beiträge des Arbeitgebers. Aber auch andere Formen sind in Abstimmung mit dem Arbeitgeber möglich.
Bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung bestimmen Sie, ob und wieviel Sie in eine betriebliche Altersvorsorge für Ihre Mitarbeiter einzahlen wollen. Die eingezahlten Beiträge sind Betriebsausgaben und reduzieren somit die Steuerlast Ihres Unternehmens.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt für neue, ab dem 1. Januar 2022 für bestehende Vereinbarungen: Soweit die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung sozialabgabenfrei ist, ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss i. H. v. bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts (bis 4 % der BBG West) verpflichtet.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Die Beiträge zu einer Direktversicherung werden staatlich gefördert (§ 3 Nr. 63 EStG). Dazu müssen sie aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Es muss also Lohnsteuerklasse I bis V vorliegen.
Die Beiträge bleiben dann bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei (die ersten 4% sind steuer- und sozialabgabenfrei (2020: 276 Euro monatlich), die nächsten 4% sind nur steuerfrei).
Die spätere Rentenzahlung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). Auch bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die
Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge angerechnet. Die Steuerbelastung als Rentner ist meist geringer als in der Erwerbsphase. Daher wirkt sich die nachgelagerte Besteuerung in der Regel positiv aus.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber
Eine Direktversicherung zählt nicht zum Betriebsvermögen. Der Wert der Versicherung muss deshalb nicht in der Bilanz aktiviert werden. Die Beiträge zur Direktversicherung bleiben bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur GRV sozialversicherungsfrei (2020: 276 Euro monatlich).
Aufgrund des sofortigen unwiderruflichen Bezugsrechtes bei einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung hat der Arbeitnehmer vom ersten Tag an ein Recht auf die Versicherungsleistungen.
Handelt es sich um eine Arbeitgeberfinanzierung, entsteht das unwiderrufliche Bezugsrecht erst nach einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit.
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie dient einzig und allein der Erbringung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen.
Die Unterstützungskasse schließt zur Sicherung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen ab. Die zugesagten Leistungen der Unterstützungskasse und der Leistungsumfang der Rückdeckungsversicherung sind stets gleich hoch, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungslücke besteht. Man spricht hier von einer sog. kongruenten Rückdeckung.
Man kann zwei Arten von Unterstützungskassen unterscheiden. Zum einen gibt es firmeneigene Unterstützungskassen. Diese Form ist eher für Großunternehmen geeignet. Zum anderen gibt es eine Reihe von Gruppenunterstützungskassen. Letztere stehen als überbetriebliche Versorgungseinrichtungen grundsätzlich jedem Unternehmen offen und sind somit auch für kleine und mittelständische Betriebe gut geeignet.
Die Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert erfolgen.
Arbeitgeberfinanzierung
Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Finanzierung, zahlen Sie einen bestimmten monatlichen Beitrag (Zuwendungen) in die Unterstützungskasse ein. Auf Grund von steuerrechtlichen Anforderungen müssen diese bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleich bleibend oder steigend vorgesehen werden. Einmalige oder variable Zuwendungen sind nicht möglich.
Der Arbeitnehmer erhält von der Unterstützungskasse eine schriftliche Zusage über die betriebliche Altersversorgung. Prinzipiell gibt es keine steuerliche Begrenzung über die Höhe der Zuwendungen. Allerdings ist in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung eine maximale Leistung an Versorgungsberechtigte geregelt (§ 2 KStDV).
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben abgesetzt werden und wirken somit steuermindernd für Ihr Unternehmen. Die spätere Auszahlung an die Mitarbeiter ist als Kapitalleistung oder monatliche Rentenzahlung möglich. Sie erfolgt entweder über Ihr Unternehmen oder wird ebenfalls direkt von der Unterstützungskasse übernommen. Je nach Unterstützungskasse fallen unterschiedliche Verwaltungsgebühren an. Zudem sind Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten. Der PSVaG stellt sicher, dass die (unverfallbaren) Leistungen an ihre Mitarbeiter auch dann erfüllt werden können, wenn das Unternehmen insolvent werden sollte. Diese Kosten können ebenfalls abgesetzt werden. Bei laufenden Renten besteht eine Anpassungsprüfungspflicht im Abstand von drei Jahren. Das bedeutet, dass die zugesagten Renten regelmäßig hinsichtlich der Wertstabilität zu prüfen sind. Diese Pflicht entfällt, wenn eine jährliche Anpassung der Leistungen um wenigstens 1% vereinbart ist. Bei Kapitalleistungen besteht keine Anpassungsprüfungspflicht.
Arbeitnehmerfinanzierung
Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, die Beiträge an die Unterstützungskasse aus eigenem Einkommen zu finanzieren (Entgeltumwandlung). Auch hier ist der Arbeitgeber Vertragspartner der Unterstützungskasse. Im Rahmen der sog. Entgeltumwandlungsvereinbarung wird schriftlich festgelegt, welchen Betrag der Mitarbeiter monatlich einzahlen will. Die gewünschte Summe wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesen. Der Arbeitnehmer spart sich somit die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf den Betrag anfallenden Steuern.
Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber
- Für die zugesagten Versorgungsleistungen sind keine Pensionsrückstellungen zu bilden.
- Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c EStG).
- Verwaltungskosten, die an die Unterstützungskasse gezahlt werden, und Beiträge an den PSV sind ebenfalls Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG).
Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer
Bei Arbeitgeberfinanzierung:
- Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse haben für den Arbeitnehmer keine lohnsteuerlichen Auswirkungen.
- Bei Bezug der Leistungen (Rente oder Kapital) sind diese mit dem dann gültigen persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
- Die erhaltenen Leistungen werden auch auf die Gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung angerechnet und erhöhen ggf. deren Beitrag (privat Vollversicherte sind davon nicht betroffen).
- Für Kapitalleistungen besteht die Fünftelungsmöglichkeit (§ 34 EStG).
Bei Arbeitnehmerfinanzierung / Entgeltumwandlung:
- Es fallen keine Steuern auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile an, egal wie hoch der Umwandlungsbetrag ist.
- Die umgewandelten Beiträge sind zudem bis zu 8% der BBG GRV (West) steuerfrei (die ersten 4% sind steuer- und sozialabgabenfrei (2020: 276 Euro monatlich, die nächsten 4% nur noch steuerfrei).
Besonderheiten der Unterstützungskasse bei einer Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei Zusagen an einen GGF sind aus steuerlichen Gründen folgende Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen:
- Der Arbeitsvertrag muss steuerlich anerkannt sein.
- Der Erdienbarkeitszeitraum (10 Jahre) muss eingehalten werden.
- Die Höhe der Versorgung muss angemessen sein (75% der Jahresbruttobezüge möglich).
- Keine Überversorgung.
- Maximales Pensionsalter 70 Jahre.
- Bei einem beherrschenden GGF ist der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG (z.B. Beiträge für eine Rürup-Rente) um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur GRV (BBG Ost) zu kürzen.
Aus Sicht des Arbeitgebers gibt es seit 2005 keine steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Unterschiede beider Durchführungsvarianten.
Während der Ansparphase gibt es auch aus Sicht des Arbeitnehmers keinen Unterschied. Die Beiträge zu einer Pensionskasse werden staatlich gefördert (§ 3 Nr. 63 EStG). Dazu müssen sie aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Es muss also Lohnsteuerklasse I bis V vorliegen.
Die Beiträge bleiben dann bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei (die ersten 4% sind steuer- und sozialabgabenfrei (2020: 276 Euro monatlich), die nächsten 4% sind nur steuerfrei).
Infolge hat die Pensionskasse deutlich an Bedeutung verloren.
Der Pensionsfonds ist der jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er verbindet betriebliche Altersversorgung mit Renditechancen der Kapitalmärkte.
Wie bei der Direktversicherung, der Unterstützungskasse oder der Pensionskasse vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen festgelegten Teil des Bruttoverdienstes in einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Dazu schließt Ihr Arbeitgeber als Vertragspartner für den Arbeitnehmer eine Pensionsfonds-Versorgung ab. Die Finanzierung der Beiträge kann durch den Arbeitnehmer allein, durch den Arbeitgeber oder auch von beiden erfolgen.
Auch beim Pensionsfonds sind die Einzahlungen aus Gehaltsumwandlungen bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) steuerfrei und bis 4 % der genannten Grenze auch sozialversicherungsfrei.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt für neue, ab dem 1. Januar 2022 für bestehende Vereinbarungen: Soweit die Entgeltumwandlung in Pensionsfonds sozialabgabenfrei ist, ist der Arbeitgeber zu einem Zuschuss i. H. v. bis zu 15 % des umgewandelten Entgelts (bis 4 % der BBG West) verpflichtet.
Im Vergleich zur Direktversicherung und zur Pensionskasse bietet der Pensionsfonds eine höhere Flexibilität bei der Vermögensanlage und damit auch höhere Chancen auf eine überdurchschnittliche Rendite.
Der Unterschied zur Unterstützungskasse liegt in der Besteuerungs-Grenze. Während die Beiträge der Unterstützungskasse in der Einzahlphase nur dann unbegrenzt steuerfrei sind, wenn sie stets gleichbleibend oder steigend sind.
Die Beiträge zum Pensionsfonds sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Dies gilt für Kunden aus allen Bundesländern. Bis zu dieser Grenzen können die Beträge aber jederzeit erhöht oder reduziert werden.
Bei einer Pensionszusage erwirbt ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber eine rechtsverbindliche Verpflichtung auf eine Versorgungsleistung im Rentenalter. Es wird kein dritter Vertragspartner zwischen geschaltet, deshalb spricht man auch von einer Direktzusage.
Die künftige Verpflichtung kann Ihre GmbH heute schon steuerlich geltend machen, was die Pensionszusage steuerlich sehr attraktiv macht.
In den überwiegend bestehenden Pensionszusage sind folgende Bestandteilen enthalten:
- Altersversorgung (Ruhegehalt)
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisenrente)
- Berufsunfähigkeits- oder Invalidenversorgung
Meist wird zur Rückdeckung der Pensionszusage über einen Lebensversicherer abgesichert.
Für die Rückdeckung von Pensionszusagen sprechen:
- Absicherung von Bilanzsprungrisiken
- Deckungsvorsorge/Finanzierung
- Risikovorsorge
- Bilanzoptik (Basel II)
- Insolvenzschutz durch Verpfändung (GGF)
Ansparphase
- Rückstellungsbildung (gewinnmindernd)
- Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben (gewinnmindernd)
- Wert der Rückdeckungsversicherung ist aktivierungspflichtig (gewinnerhöhend)
Auszahlungsphase
- Auflösung der Rückstellungen (gewinnerhöhend)
- Versorgungsleistungen sind Betriebsausgaben (gewinnmindernd)
- Auflösung Aktivwert der Rückdeckungsversicherung (gewinnmindernd)
Unterfinanzierung
Die steigende Lebenserwartung verlängert den Rentenbezug, gleichzeitig sind die Kapitalmarktbedingungen derzeit schlecht.
Nichtanerkennung
Dem Fiskus sind die (steuersparenden) Pensionszusagen oft ein Dorn im Auge. Fachprüfer achten akribisch darauf, ob die zahlreichen und komplizierten Vorschriften (z. B. bezüglich der Wartezeiten, Erdienbarkeit, Angemessenheit usw.) eingehalten wurden.
Bereits kleine Formfehler können dazu führen, dass die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt bzw. rückwirkend verworfen wird und Sie somit Steuernachzahlungen leisten müssen.
Unternehmensverkauf/Unternehmensnachfolge
An der Pensionszusage kann der Verkauf Ihrer GmbH scheitern, wenn Sie einen externen Nachfolger suchen. Denn die zukünftige Zahlungsverpflichtung ist für viele Käufer unerwünscht.