Kraftfahrzeugversicherungen
Laut dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) §4 Absatz 1-2 schreibt der Gesetzgeber die folgenden Mindestversicherungssummen bei Kraftfahrzeugen vor:
- für Personenschäden 7,5 Mio. Euro
- für Sachschäden 1,12 Mio. Euro
- für reine Vermögensschäden 50.000 Euro
Sofern nicht explizit eine höhere Versicherungssumme in der Police vereinbart ist, entspricht die Mindestdeckung dem Höchstbetrag, den ein Versicherungsunternehmen in einem Schadenfall zu zahlen verpflichtet ist. Es gibt aber auch Versicherer und Tarife, welche Versicherungssummen von bis zu 100 Mio. Euro anbieten.
Für den Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen (Halter, Eigentümer, Fahrer...) als Fahrer des Fahrzeugs besteht KEIN Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des gelenkten Fahrzeugs! Sofern also bei einem selbstverschuldeten Unfall Unfallfolgen (Invalidität etc.) bei Ihnen als Fahrer auftreten, besteht kein Anspruch auf Leistung aus der Haftpflichtversicherung des versicherten Fahrzeugs. Um diese Risiken abzudecken, empfehlen wir eine private Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, funktionelle Invaliditätsabsicherung oder ähnliches als separaten Versicherungsschutz.
Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko)
Hiermit haben Sie eine Grunddeckung und sind abgesichert bei:
- Schäden durch Brand oder Explosion
- Schäden durch Entwendung, Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unerlaubten Gebrauch durch fremde Personen
- Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung
- Schäden durch (Dach-)Lawinen
- Schäden durch Zusammenstoß mit (Wild-)Tieren
- Schäden durch Tierbisse und Folgeschäden daraus
- Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
- Glasbruchschäden
In der Regel wird bei der Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von 150 Euro oder 300 Euro je Schadensfall vereinbart. Die Höhe der Selbstbeteiligung hat Auswirkungen auf Ihren Beitrag.
Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko)
Die Vollkaskoversicherung rundet den Schutz für Ihr Fahrzeug ab. Zunächst einmal beinhaltet die Vollkasko die Leistungen der Teilkasko. Darüber hinaus aber auch:
- Schäden am eigenen Fahrzeug bei Unfall
- mutwillige und böswillige Beschädigung durch fremde Personen (Vandalismus)
Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden. Auch bei der Vollkaskoversicherung kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden, welche üblicherweise 300 Euro oder 500 Euro je Schadensfall beträgt. Auch hier hat die Höhe der Selbstbeteiligung Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags.
Bei Tarifen mit Werkstattbindung verzichten Sie als Versicherungsnehmer im Schadenfall auf eine freie Wahl der Autowerkstatt, d. h. Sie verpflichten sich, eine Partnerwerkstatt des Versicherers aufzusuchen. Hierfür erhalten Sie i. d. R. einen Beitragsrabatt, sind allerdings verpflichtet, die Reparatur in der vom Versicherer vorgeschriebenen Werkstatt durchführen zu lassen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug dann doch in einer anderen, nicht vom Versicherer vorgegebenen Werkstatt reparieren, so müssen Sie mit z. T. hohen Abzügen bei der Leistungserbringung durch den Versicherer oder einer höheren Selbstbeteiligung rechnen. Neben einem Beitragsrabatt können Sie jedoch auch von einigen Serviceleistungen, wie z. B. die kostenlose Nutzung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur profitieren.
Im Fall eines Totalschadens ist die Restleasingforderung oder der Finanzierungs-Restbetrag häufig höher als der Wiederbeschaffungswert, den eine „normale“ Kfz-Versicherung erstattet. Die Vollkaskoversicherung kann gegen einen Zusatzbeitrag um die „GAP-Deckung“ erweitert werden, mit der diese Deckungslücke geschlossen wird.
Ein Beispiel: Ihr finanziertes oder geleastes Fahrzeug hatte einen Neuwert von 42.000 Euro. Nach zwei Jahren haben Sie einen Unfall, der bei Ihrem Auto zum Totalschaden führt. Obwohl bei der Bank noch eine Restforderung von 35.000 Euro in den Büchern steht, wird die Kfz-Versicherung nur den von einem Sachverständigen ermittelten Restwert von 28.000 Euro übernehmen – die Differenz von 7.000 Euro müsste nun von Ihnen übernommen werden. Der Einschluss der „GAP-Deckung“ in Ihren Kfz-Versicherungsvertrag übernimmt diese finanzielle „Lücke“ für Sie.